Als InstiKom GmbH, Schweinfurter Str. 11, 97080 Würzburg (im folgenden „InstiKom“) möchten wir mit unserer Softwarelösung KIKOM die weitestgehend papiergetriebene Informationsweitergabe in Kindertageeinrichtungen digitalisieren, um den Austausch zwischen Kitas und Eltern schneller, leichter und einfacher zu gestalten. Dazu stellt InstiKom den Kindertageseinrichtungen eine Web- und App-Oberfläche zur Kommunikation zwischen der / den Einrichtung(en) des Kunden und den Eltern zur Verfügung.

§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND

Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung der Web- und App-Oberfläche (KIKOM) durch InstiKom zur Nutzung durch den Kunden für die Kommunikation mit den Eltern über eine Datenfernverbindung.

§ 2 SOFTWARE

(1) InstiKom stellt dem Kunden die Nutzung der Web- und App-Oberfläche (KIKOM) mit folgenden Bereichsfunktionen zur Verfügung:

  1. Administratoren-Bereich in der Web-Oberfläche für Kita-Leitung und Erzieher sowie weitere Berechtigungsgruppen zur Account- und Gruppenadministration.
  2. App-Oberfläche Elternansicht für Smartphone und Tablett, in der den Eltern nach Eingabe ihrer Accountdaten (E-Mail-Adresse und Passwort) sowie eines individuellen Authentifizierungscodes (einmalige Eingabe zur Freischaltung der Gruppe(n)) alle Informationen und Termine, die ihr(e) Kind(er) betreffen, zur Verfügung stehen. Die Web-Oberfläche steht den Eltern nur mit eingeschränktem Funktionsumfang zur Verfügung.
  3. App-Oberfläche Administratoren für Smartphone und Tablett, in der die Kita-Leitung sowie weitere Berechtigungsgruppen weitgehend parallel zum webbasierten Administrationsbereich auch über eine spezifische App-Oberfläche Informationen und Termine einstellen können, wobei es funktionelle Unterschiede in Abhängigkeit des genutzten Endgerätes gibt (Smartphone oder Tablett).
  4. Weitere Funktionen, wie beispielsweise interaktive Listen, Direkt-Benachrichtigungen an einzelne Eltern, Vorlagen, Rückmeldungen, Abwesenheitsfunktion, Kalenderfunktion und Erinnerungsfunktion.

Der modulbasierte Funktionsumfang, inkl. der entsprechenden Funktionsvoraussetzungen, wird in Anlage 1 näher beschrieben und durch das Auftragsformular ergänzt.

(2) Der für die Web- und App-Oberfläche benötigte Server wird von einem Drittanbieter bereitgestellt.

(3) Die Web- und App-Oberfläche wird dem Kunden in ihrer jeweils aktuellen Version am Routerausgang des Rechenzentrums, in dem der Server steht („Datenübergabepunkt“), zur Nutzung bereitgestellt. Die Web- und App-Oberfläche verbleibt dabei auf dem Server des Drittanbieters.

(4) InstiKom unterstützt den Kunden bei Implementierung des Systems durch umfassendes Informationsmaterial zur Erläuterung der App- und Weboberfläche (Nutzerhandbuch und Erklärvideos) mit den jeweils zur Verfügung stehenden Funktionalitäten. Zudem bietet InstiKom dem Kunden (Leitung & Team) kostenfreie Grundlagen-Webinare sowie Webinare zu einzelnen Funktionsbereichen an.

  

§3 ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES, LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG

(1) InstiKom stellt dem Kunden bei Bedarf einmalig eine Testversion für 4 Wochen unentgeltlich zur Verfügung. Während der Testphase kann der Vertrag jederzeit seitens des Kunden gekündigt und das Löschen des Accounts seitens des Kunden veranlasst werden.

(2) Der Kunde wird vor Ablauf der Testphase noch einmal aktiv über das baldige Auslaufen der Testphase und die Möglichkeit zur Kündigung des Vertrages unterrichtet.

(3) Der Vertrag wird mit der elektronischen Zustimmung bei der Registierung durch beide Vertragsparteien wirksam geschlossen.

(4) Der Vertrag beginnt ab dem Zeitpunkt der Registrierung wirksam zu laufen. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt ein Jahr.

(5) Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Kunde den Vertrag nicht mit Monatsfrist zum Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt hat..

(6) Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

§ 4 ART UND UMFANG DER LEISTUNG

(1) InstiKom räumt dem Kunden für die Laufzeit des Vertrages das nicht ausschließliche, übertragbare und zeitlich auf die Dauer des Nutzungsvertrags beschränkte Nutzungsrecht ein, die Web- und App-Oberfläche zur Anzeige auf dem Bildschirm in den Arbeitsspeicher der vertragsgemäß hierfür verwendeten Endgeräte zu laden und die dabei entstehenden Vervielfältigungen der Web- und App-Oberfläche vorzunehmen.

(2) InstiKom ist zur Änderung der Leistungspakete und Preise berechtigt, wenn diese Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen von InstiKom und des Kunden zumutbar sind. InstiKom wird dem Kunden die Änderung des Leistungsumfangs und/oder die Erhöhung der Vergütung mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Der Kunde kann dieser Änderung innerhalb einer vom Anbieter gesetzten Frist widersprechen und den Vertrag dann zu dem geplanten Wirksamwerden der Änderungen kündigen. Schweigt der Kunde auf die Änderungsmitteilung innerhalb der vom Anbieter im Rahmen der Änderungsmitteilung gesetzten Frist, gelten die Änderungen als vereinbart. InstiKom wird dem Kunden im Rahmen der Änderungsmitteilung auf diese Rechtsfolgen der Fristversäumung gesondert hinweisen.

(3) Im Falle des Widerspruchs des Kunden auf Grund einer Änderung oder Preiserhöhung im Sinne des Abs. 2 ohne Ausübung des Kündigungsrechts, steht InstiKom ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn InstiKom die Fortführung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden unter den bisherigen Bedingungen aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Umständen nicht zumutbar ist.

§ 5 VERFÜGBARKEIT

(1) InstiKom weist den Kunden darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der erbrachten Dienste entstehen können, die außerhalb des Einflussbereichs von InstiKom liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen von Dritten, die nicht im Auftrag von InstiKom handeln, von InstiKom nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt. Auch die vom Kunden genutzte Hard- und Software und technische Infrastruktur kann Einfluss auf die Leistungen von InstiKom haben. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität, der von InstiKom erbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen.

(2) InstiKom haftet nicht für Beeinträchtigungen der Netzwerkverfügbarkeit des Servers des Drittanbieters. Generell ist eine Netzverfügbarkeit von 98,5 % im Jahresdurchschnitt vorgesehen. Davon ausgenommen sind die Zeiten für Wartungs- und Pflegearbeiten durch den Drittanbieter, welche rechtzeitig per E-Mail angekündigt werden. Der Kunde hat hierzu einen Ansprechpartner zu benennen.

(3) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass im Falle von höherer Gewalt der Drittanbieter von seiner Leistungspflicht befreit ist. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben sowie behördliche Maßnahmen.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, Funktionsausfälle, -störungen oder -beeinträchtigungen der Software unverzüglich und so präzise wie möglich beim Anbieter anzuzeigen. Unterlässt der Kunde diese Mitwirkung, gilt § 536c Abs. 2 BGB entsprechend.

§ 6 DATENSCHUTZ

(1) InstiKom stellt sicher, dass alle personenbezogenen Daten nach den Regelungen der Datenschutzbestimmungen erfasst und verarbeitet werden. Insbesondere stellt InstiKom sicher, dass alle Daten und Informationen per HTTPS/TLS-verschlüsselt übertragen werden.

(2) Verarbeitet der Kunde im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten, so ist er für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich. InstiKom wird die vom Kunden übermittelten Daten nur im Rahmen der Weisungen des Kunden verarbeiten. Sofern InstiKom der Ansicht ist, dass eine Weisung des Kunden gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, wird er den Kunden darauf hinweisen. Einzelheiten hierzu werden in der beigefügten Auftragsverarbeitungsvereinbarung geregelt.

(3) Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind.

§ 7 DATENSICHERUNG

(1) Der Kunde räumt InstiKom für die Zwecke der Vertragsdurchführung das Recht ein, die von InstiKom für den Kunden zu speichernden Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist. InstiKom ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfallsystem bzw. separaten Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist InstiKom ferner berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.

(2) Der Kunde ist für eine etwaige Datensicherung derjenigen Daten, die im Rahmen des Löschkonzeptes (z.B. Krankmeldungen nach 3 Monaten) aus dem System entfernt werden, selbst verantwortlich.

§ 8 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

(1) Der Kunde übernimmt es, eine Datenverbindung zwischen den von ihm zur Nutzung vorgesehenen Arbeitsplätzen und dem von InstiKom definierten Datenübergabepunkt herzustellen. InstiKom ist berechtigt, den Datenübergabepunkt neu zu definieren, sofern dies erforderlich ist, um eine reibungslose Inanspruchnahme der Leistungen durch den Kunden zu ermöglichen. Der Kunde wird in diesem Fall eine Verbindung zu dem neu definierten Übergabepunkt herstellen.

(2) Für die Nutzung der Web- und App-Oberfläche müssen, die in Anlage 1 beschriebenen Funktionsvoraussetzungen beim Kunden erfüllt sein, hierfür trägt der Kunde selbst die Verantwortung.

(3) Soweit der Kunde InstiKom geschützte Inhalte überlässt (z.B. Grafiken, Marken und sonstige urheber- oder markenrechtlich geschützte Inhalte), räumt er InstiKom sämtliche für die Durchführung der vertraglichen Vereinbarung erforderlichen Rechte ein. Das umfasst insbesondere das Recht, die entsprechenden Inhalte der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Kunde versichert in diesem Zusammenhang, dass er alle erforderlichen Rechte an überlassenen Kundenmaterialien besitzt, um InstiKom die entsprechenden Rechte einzuräumen. Ferner verpflichtet sich der Kunde im Zusammenhang mit den durch den Kunden an InstiKom überlassenen geschützten Inhalten dazu, InstiKom von jeder Haftung und jeglichen Kosten, einschließlich möglicher und tatsächlicher Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, freizustellen, falls InstiKom unberechtigt von Dritten, auch von Mitarbeitern des Kunden persönlich, infolge von behaupteten Handlungen oder Unterlassungen des Kunden in Anspruch genommen wird. InstiKom wird den Kunden über die Inanspruchnahme unterrichten und ihm, soweit dies rechtlich möglich ist, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Gleichzeitig wird der Kunde InstiKom unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über den Sachverhalt, der Gegenstand der Inanspruchnahme ist, vollständig mitteilen.

(4) Der Kunde hat die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten geheim zu halten und dafür zu sorgen, dass etwaige Mitarbeiter, denen Zugangsdaten zur Verfügung gestellt werden, dies ebenfalls tun. Die Leistung von InstiKom darf Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden, soweit das nicht von den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde.

(5) Der Kunde hat im Rahmen der Nutzung der Web- und App-Oberfläche von InstiKom jegliche Handlungen zu unterlassen, die in Rechte Dritter eingreifen oder die Rechte von Dritten beschränken, benachteiligen, verletzen o.ä. können. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass auch die Nutzer der Web- und App-Oberfläche solche Handlungen unterlassen.

§ 9 VERGÜTUNG

(1) Die Kosten für den Kunden richtet sich nach der Einrichtungsgröße (Plätze lt. Betriebserlaubnis). Jährliche Schwankungen werden nicht berücksichtigt. Pro Einrichtung wird monatlich eine Grundgebühr zzgl. einer Gebühr pro Platz (lt. Betriebserlaubnis) für das KIKOM Grundmodul Kommunikation fällig. Es gelten die Preise gemäß aktuellem Preisblatt in Anlage 1 bzw. wie auf der Webseite kikom-kita-app.de/preise/ angegeben.

(2) Bei einer Einrichtungsgröße größer 150 Plätzen (lt. Betriebserlaubnis) wird für die 150 Plätze übersteigende Platzzahl für das KIKOM Grundmodul Kommunikation eine reduzierte Gebühr verrechnet, gemäß aktuellem Preisblatt in Anlage 1 bzw. wie auf der Webseite kikom-kita-app.de/preise/ angegeben.

(3) Der Kunde hat optional die Möglichkeit, Zusatzmodule zu beauftragen. Die Beauftragung der Zusatzmodule erfolgt über das in Anlage 1 angefügte Auftragsformular. Es gelten die dort aufgeführten Modulpreise.

(4) Lizenzgebühren und Wartungskosten sind bereits in den Preis inkludiert.

(5) Bei Erweiterung des Funktionsumfangs um neue Module wird der Kunde hierüber in Textform informiert und kann entscheiden, inwieweit er eine Nutzung von Zusatzmodulen ebenfalls beauftragt. 

(6) Der Kunde ist verpflichtet die Platzzahl lt. Betriebserlaubnis vor Rechnungsstellung InstiKom mitzuteilen.

(7) Die Kosten für das Gesamtjahr werden zu Beginn des Vertragsjahres fällig. Kommen unterjährig weitere Einrichtung des Kunden hinzu, dann werden die Kosten jeweils anteilig gemäß der verbleibenden Zeit im Vertragsjahr berechnet.

(8) Werden unterjährig Module nachbeauftragt, werden die Kosten jeweils anteilig gemäß der verbleibenden Zeit im Vertragsjahr berechnet.

(9) Kosten für das laufende Vertragsjahr werden nicht rückerstattet.

§ 10 GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

(1) Es gilt folgende Mängelhaftung:

  1. Der Kunde verpflichtet sich, Mängel oder Schäden, unverzüglich zu melden. Hierbei soll der Kunde alle Maßnahmen treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder deren Beseitigung erleichtern oder beschleunigen.
  2. Ob ein Mangel vorliegt, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Danach liegt ein Mangel insbesondere vor, wenn die Software die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, so dass die Nutzung unmöglich oder nur eingeschränkt möglich ist.
  3. InstiKom ist verpflichtet, Mängel an der Software unverzüglich zu beheben. Bei der Mängelbeseitigung wird sich InstiKom bemühen, dass keine Unterbrechung der Nutzung auftritt. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Mietvertrag, §§ 535 ff BGB. Die Anwendung des § 536a Abs. 2 BGB (Selbstbeseitigungsrecht des Mieters) ist jedoch ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Anwendung von § 536a Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht des Vermieters), soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht.
  4. InstiKom haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  5. Für sonstige Schäden haftet InstiKom nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflichten).
  6. In den Fällen des Punkt 5. ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern der Kunde Unternehmer ist.

(2) Für den Verlust von Daten haftet InstiKom insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

(3) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch für etwaige Erfüllungsgehilfen von InstiKom.

§ 11 ÜBERTRAGUNG DER RECHTE UND PFLICHTEN

Die Abtretung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von InstiKom zulässig. InstiKom ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag zu betrauen.

§ 12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Die Abtretung von Forderungen, die nicht Geldforderungen sind, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.